Bedingungen und Konditionen
ARTIKEL 1 - DEFINITIONEN
Wenn Sie diese Bedingungen lesen, beachten Sie bitte, dass:
"Wir", "unser", "uns" und "uns" bedeutet Niceair.
"Sie", "Ihr" und "selbst" bedeutet jede Person, mit Ausnahme der Mitglieder der Besatzung, die gemäß einem Flugschein in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll. (Siehe auch Definition für "Fluggast").
"Vereinbarte Zwischenlandeorte" sind die Orte, mit Ausnahme des Abflugortes, der Zwischenlandung(en) und des Zielortes, die im Flugschein angegeben oder in unseren Flugplänen als planmäßige technische Zwischenlandeorte oder planmäßige Zwischenlandeorte aufgrund einer Änderung des Fluges und/oder des Luftfahrzeugs auf Ihrer Strecke ausgewiesen sind.
"Airline Designator Code" bezeichnet die zwei oder drei Zeichen oder Buchstaben, die bestimmte Fluggesellschaften identifizieren.
"Bevollmächtigter Vertreter" ist ein von uns beauftragter Fluggast-Verkaufsagent, der uns beim Verkauf von Flugreisen mit unseren Dienstleistungen vertritt.
"Gepäck" bezeichnet Ihr persönliches Eigentum, das Sie im Zusammenhang mit Ihrer Reise begleiten. Sofern nicht anders angegeben, besteht es sowohl aus Ihrem aufgegebenen als auch aus Ihrem nicht aufgegebenen Gepäck.
"Gepäckschein" bezeichnet die Teile des Flugscheins, die sich auf die Beförderung Ihres aufgegebenen Gepäcks beziehen.
"Gepäckanhänger" ist ein Dokument, das ausschließlich zur Identifizierung von aufgegebenem Gepäck ausgestellt wird.
"Luftfrachtführer" ist eine andere Fluggesellschaft als wir selbst, deren Airline-Kennung auf Ihrem Flugschein oder auf einem Anschlussflugschein erscheint.
"Aufgegebenes Gepäck" bedeutet Gepäck, das wir in Verwahrung nehmen und für das wir einen Gepäckschein ausgestellt haben.
"Check-in-Frist" bezeichnet die von der Fluggesellschaft angegebene Frist, innerhalb der Sie die Check-in-Formalitäten erledigt und Ihre Bordkarte erhalten haben müssen.
"Vertragsbedingungen" bezeichnet die Erklärungen, die in Ihrem Flugschein oder Reiseplan/Beleg enthalten sind oder mit diesem zugestellt werden, die als solche gekennzeichnet sind und die diese Beförderungsbedingungen und Hinweise durch Verweis einschließen.
"Anschlussflugschein" bezeichnet einen Flugschein, der für Sie in Verbindung mit einem anderen Flugschein ausgestellt wurde, die zusammen einen einzigen Beförderungsvertrag bilden, je nachdem.
"Übereinkommen" bedeutet, welches der folgenden Instrumente anwendbar ist:
Das Montrealer Übereinkommen (1999)
das am 12. Oktober 1929 in Warschau unterzeichnete Abkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (nachstehend "Warschauer Abkommen" genannt);
das Warschauer Abkommen in der am 28. September 1955 in Den Haag geänderten Fassung;
Warschauer Abkommen in der durch das Zusatzprotokoll Nr. 1 von Montreal 1975 geänderten Fassung;
Das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und des Zusatzprotokolls Nr. 2 von Montreal (1975);
Das Warschauer Abkommen in der Fassung von Den Haag und des Zusatzprotokolls Nr. 4 von Montreal (1975);
das Zusatzabkommen von Guadalajara (1961) (Guadalajara).
"Coupon" bedeutet sowohl einen Flugcoupon in Papierform als auch einen elektronischen Coupon, die beide den namentlich genannten Fluggast berechtigen, mit dem auf dem Coupon angegebenen Flug zu reisen.
"Schaden" bedeutet Tod, Verwundung oder Körperverletzung eines Fluggastes, Verlust, Teilverlust, Diebstahl oder andere Schäden, die aus oder im Zusammenhang mit der Beförderung oder anderen von uns erbrachten Nebenleistungen entstehen.
"Tage" sind Kalendertage, einschließlich aller sieben Wochentage, mit der Maßgabe, dass für die Zwecke der Benachrichtigung der Tag, an dem die Benachrichtigung abgesendet wird, nicht gezählt wird, und mit der weiteren Maßgabe, dass für die Zwecke der Bestimmung der Gültigkeitsdauer eines Flugscheins der Tag, an dem der Flugschein ausgestellt oder der Flug angetreten wurde, nicht gezählt wird.
"Elektronischer Coupon" ist ein elektronischer Flugcoupon oder ein anderes Wertdokument, das in unserer Datenbank gespeichert ist.
"Elektronischer Flugschein" bezeichnet den von uns oder in unserem Namen ausgestellten Reiseplan/Beleg, die elektronischen Coupons und, falls zutreffend, ein Boarding-Dokument.
"Flugcoupon" ist der Teil des Flugscheins, der den Vermerk "good for passage" trägt, oder im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon, und der die einzelnen Orte angibt, zwischen denen Sie befördert werden dürfen.
"Höhere Gewalt" bedeutet ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände, auf die Sie keinen Einfluss haben und deren Folgen auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
"Reiseplan/Beleg" bezeichnet ein oder mehrere Dokumente, die wir Fluggästen ausstellen, die mit elektronischen Tickets reisen, und die den Namen des Fluggastes, Fluginformationen und Hinweise enthalten.
"Fluggast" bezeichnet jede Person, mit Ausnahme von Besatzungsmitgliedern, die gemäß einem Flugschein in einem Flugzeug befördert wird oder befördert werden soll. (Siehe auch die Definitionen für "Sie", "Ihr" und "selbst").
"Fluggastcoupon" oder "Fluggastquittung" bezeichnet den Teil des Flugscheins, der von uns oder in unserem Namen ausgestellt wurde, entsprechend gekennzeichnet ist und letztlich von Ihnen aufbewahrt werden muss.
"SZR" bezeichnet ein Sonderziehungsrecht gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds.
"Zwischenstopp" bezeichnet einen planmäßigen Zwischenstopp (bei dem Sie eine Mindestaufenthaltsdauer einhalten, die in den jeweils geltenden IATA-Standards festgelegt ist) auf Ihrer Reise an einem Punkt zwischen dem Abflug- und dem Zielort, der kein vereinbarter Zwischenstopp ist.
"Tarif" bezeichnet die veröffentlichten Tarife, Gebühren und/oder damit zusammenhängenden Beförderungsbedingungen einer Fluggesellschaft, die, sofern erforderlich, bei den zuständigen Behörden hinterlegt sind.
"Flugschein" bedeutet entweder das Dokument mit dem Titel "Fluggastticket und Gepäckschein" oder das elektronische Ticket, jeweils von uns oder in unserem Namen ausgestellt, und schließt die Vertragsbedingungen, Hinweise und Coupons ein.
"Nicht aufgegebenes Gepäck" bedeutet jedes Ihrer Gepäckstücke, das nicht aufgegeben wird.
ARTIKEL 2-ANWENDBARKEIT
2.1 ALLGEMEINES
Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Absätzen 2.2, 2.4 und 2.5 gelten unsere Beförderungsbedingungen nur für solche Flüge oder Flugabschnitte, bei denen unser Name oder Airline Designator Code im Carrier-Feld des Flugscheins für diesen Flug oder Flugabschnitt angegeben ist.
2.2 CHARTERBETRIEB
Erfolgt die Beförderung aufgrund eines Chartervertrags, so gelten diese Beförderungsbedingungen nur insoweit, als sie durch Verweis oder auf andere Weise in den Chartervertrag oder den Flugschein einbezogen sind.
2.3 CODE-SHARING
Auf einigen Flügen haben wir Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften getroffen, die als "Code-Shares" bezeichnet werden. Das bedeutet, dass selbst wenn Sie eine Buchung bei uns haben und ein Ticket besitzen, auf dem unser Name oder der Code der Fluggesellschaft als Fluggesellschaft angegeben ist, eine andere Fluggesellschaft das Flugzeug betreiben kann. In diesem Fall teilen wir Ihnen bei der Reservierung mit, welche Fluggesellschaft das Flugzeug betreibt.
Unterliegt ein Code-Share-Flug den US-Passagierschutzbestimmungen, so gilt für diesen Code-Share-Flug der Notfallplan für Verspätungen auf der Rollbahn des ausführenden Luftfahrtunternehmens.
2.4 VORRANGIGES RECHT
Diese Beförderungsbedingungen sind anwendbar, es sei denn, sie stehen im Widerspruch zu unseren Tarifen oder geltendem Recht; in diesem Fall haben diese Tarife oder Gesetze Vorrang.
Sollte eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen nach geltendem Recht ungültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch gültig.
2.5 VORRANG DER BEDINGUNGEN VOR DEN VORSCHRIFTEN
Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nichts anderes vorgesehen ist, haben im Falle von Widersprüchen zwischen diesen Beförderungsbedingungen und anderen Vorschriften, die wir zu bestimmten Themen erlassen haben, diese Beförderungsbedingungen Vorrang.
ARTIKEL 3 - FAHRKARTEN
3.1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
3.1.1 Wir befördern nur den im Flugschein genannten Fluggast, und Sie können aufgefordert werden, sich entsprechend auszuweisen.
3.1.2 Ein Flugschein ist nicht übertragbar.
3.1.3 Einige Flugscheine werden zu ermäßigten Tarifen verkauft, die teilweise oder vollständig nicht erstattungsfähig sein können. Sie sollten den für Ihre Bedürfnisse am besten geeigneten Tarif wählen. Sie sollten sich auch vergewissern, dass Sie über eine angemessene Versicherung für den Fall verfügen, dass Sie Ihren Flugschein stornieren müssen.
3.1.4 Wenn Sie einen Flugschein gemäß Absatz 3.1.3 haben, der nicht genutzt wird, und Sie aufgrund höherer Gewalt an der Reise gehindert werden, erstatten wir Ihnen den Teil des Flugpreises, der ansonsten nicht erstattungsfähig ist und nicht von Ihrer Reiseversicherung abgedeckt wird, vorbehaltlich des Abzugs einer angemessenen Verwaltungsgebühr und unter der Voraussetzung, dass keine Erstattung erfolgt, wenn der zu erstattende Betrag weniger als 100 Euro beträgt, vorausgesetzt, Sie teilen uns dies unverzüglich mit und weisen die höhere Gewalt nach.
3.1.5 Der Flugschein ist und bleibt zu jeder Zeit Eigentum der ausstellenden Fluggesellschaft.
3.1.6 Außer im Falle eines elektronischen Flugscheins sind Sie nur dann berechtigt, auf einem Flug befördert zu werden, wenn Sie einen gültigen Flugschein vorlegen, der den Flugcoupon für diesen Flug sowie alle anderen unbenutzten Flugcoupons und den Passagiercoupon enthält. Darüber hinaus haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung, wenn der vorgelegte Flugschein beschädigt ist oder auf andere Weise als durch uns oder unseren bevollmächtigten Vertreter geändert wurde.
Im Falle eines elektronischen Flugscheins haben Sie keinen Anspruch auf Beförderung auf einem Flug, wenn Sie sich nicht ordnungsgemäß ausweisen können und ein gültiger elektronischer Flugschein ordnungsgemäß auf Ihren Namen ausgestellt wurde.
3.1. 7(a) Bei Verlust oder Verstümmelung eines Flugscheins (oder eines Teils davon) durch Sie oder bei Nichtvorlage eines Flugscheins, der den Fluggastcoupon und alle unbenutzten Flugcoupons enthält, ersetzen wir auf Ihren Antrag einen solchen Flugschein (oder einen Teil davon) durch die Ausstellung eines neuen Flugscheins, sofern ein Nachweis vorliegt, Sie unterschreiben eine Vereinbarung, mit der Sie sich verpflichten, uns alle Kosten und Verluste bis zur Höhe des Wertes des ursprünglichen Flugscheins zu erstatten, die uns oder einem anderen Luftfrachtführer aufgrund der missbräuchlichen Verwendung des Flugscheins notwendigerweise und angemessenerweise entstanden sind. Wir werden von Ihnen keine Erstattung für solche Verluste verlangen, die auf unsere eigene Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Der ausstellende Luftfrachtführer kann für diese Dienstleistung eine angemessene Verwaltungsgebühr erheben, es sei denn, der Verlust oder die Verstümmelung ist auf die Fahrlässigkeit des ausstellenden Luftfrachtführers oder seines Beauftragten zurückzuführen.
3.1.7(b) Liegt ein solcher Nachweis nicht vor oder unterzeichnen Sie eine solche Vereinbarung nicht, kann der Luftfrachtführer, der den neuen Flugschein ausstellt, von Ihnen die Zahlung des vollen Flugscheinpreises für einen Ersatzflugschein verlangen, vorbehaltlich einer Erstattung, wenn der ursprünglich ausstellende Luftfrachtführer davon überzeugt ist, dass der verlorene oder beschädigte Flugschein nicht vor Ablauf seiner Gültigkeit benutzt wurde. Wenn Sie den ursprünglichen Flugschein vor Ablauf seiner Gültigkeit wiederfinden und ihn dem Luftfrachtführer, der den neuen Flugschein ausstellt, aushändigen, wird die vorgenannte Erstattung zu diesem Zeitpunkt vorgenommen.
3.1.8 Ein Fahrschein ist wertvoll und Sie sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um ihn zu schützen und sicherzustellen, dass er nicht verloren geht oder gestohlen wird.
3.2 GÜLTIGKEITSDAUER
3.2.1 Sofern im Flugschein, in diesen Beförderungsbedingungen oder in den anwendbaren Tarifen (die die Gültigkeit eines Flugscheins einschränken können; in diesem Fall wird die Einschränkung auf dem Flugschein angegeben) nichts anderes bestimmt ist, ist ein Flugschein gültig für:
3.2.1.1 (a) ein Jahr ab dem Ausstellungsdatum; oder
3.2.1.1 (b) sofern die erste Reise innerhalb eines Jahres ab dem Ausstellungsdatum stattfindet, ein Jahr ab dem Datum der ersten Reise mit dem Flugschein.
3.2.2 Wenn Sie daran gehindert werden, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins zu reisen, weil wir zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Reservierung beantragen, nicht in der Lage sind, eine Reservierung zu bestätigen, wird die Gültigkeitsdauer des Flugscheins verlängert, oder Sie haben Anspruch auf eine Erstattung gemäß Artikel 10.
3.2.3 Sind Sie nach Antritt Ihrer Reise aufgrund einer Krankheit verhindert, innerhalb der Gültigkeitsdauer des Flugscheins zu reisen, können wir die Gültigkeitsdauer Ihres Flugscheins bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem Sie reisefähig sind, oder bis zu unserem ersten Flug nach diesem Zeitpunkt, ab dem die Reise fortgesetzt wird und in der Klasse, für die der Flugpreis bezahlt wurde, Platz ist. Eine solche Krankheit muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden. Wenn die im Flugschein verbleibenden Flugcoupons bzw. im Falle eines elektronischen Flugscheins der elektronische Coupon eine oder mehrere Zwischenlandungen beinhalten, kann die Gültigkeit des Flugscheins um höchstens drei Monate ab dem auf der Bescheinigung angegebenen Datum verlängert werden. Unter diesen Umständen verlängern wir auch die Gültigkeitsdauer von Flugscheinen anderer Mitglieder Ihrer unmittelbaren Familie, die Sie begleiten.
3.2.4 Im Falle des Todes eines Fluggastes während der Reise können die Flugscheine der den Fluggast begleitenden Personen geändert werden, indem die Mindestaufenthaltsdauer aufgehoben oder die Gültigkeit verlängert wird. Im Falle eines Todesfalls in der unmittelbaren Familie eines Fluggastes, der die Reise angetreten hat, kann die Gültigkeit der Flugscheine des Fluggastes und seiner unmittelbaren Familienangehörigen, die den Fluggast begleiten, ebenfalls geändert werden. Eine solche Änderung erfolgt nach Erhalt einer gültigen Sterbeurkunde, und eine solche Verlängerung der Gültigkeit darf nicht länger als fünfundvierzig (45) Tage ab dem Datum des Todesfalls dauern.
3.3 REIHENFOLGE UND VERWENDUNG DES COUPONS
3.3.1 Der von Ihnen gekaufte Flugschein gilt nur für die auf dem Flugschein angegebene Beförderung vom Abflugort über etwaige vereinbarte Zwischenstopps bis zum Endziel. Der von Ihnen gezahlte Flugpreis basiert auf unserem Tarif und gilt für die auf dem Flugschein angegebene Beförderung. Er ist ein wesentlicher Bestandteil unseres Vertrages mit Ihnen. Der Flugschein wird nicht anerkannt und verliert seine Gültigkeit, wenn nicht alle Coupons in der auf dem Flugschein angegebenen Reihenfolge verwendet werden. Darüber hinaus muss das Ticket vollständig verwendet werden.
3.3.2 Sollten Sie irgendeinen Aspekt Ihrer Beförderung ändern wollen, wie z.B. den Abfahrtsort, das Ziel oder die Rückfahrt oder die Abfahrtszeit, müssen Sie uns im Voraus kontaktieren. Der Preis für Ihre neue Beförderung wird berechnet und Sie haben die Möglichkeit, den neuen Preis zu akzeptieren oder Ihre ursprüngliche Beförderung wie gebucht beizubehalten. Sollten Sie aufgrund höherer Gewalt gezwungen sein, Ihre Beförderung zu ändern, müssen Sie uns so schnell wie möglich kontaktieren und wir werden uns bemühen, Sie zu Ihrem nächsten Zwischenstopp oder Endziel zu befördern, ohne den Preis neu zu berechnen.
3.3.3 Sollten Sie Ihre Beförderung ohne unsere Zustimmung ändern, werden wir den korrekten Preis für Ihre tatsächliche Reise berechnen. Sie müssen die Differenz zwischen dem von Ihnen gezahlten Preis und dem für Ihre geänderte Beförderung geltenden Gesamtpreis bezahlen. Diese Differenz kann auch nachträglich eingezogen werden. Ihre unbenutzten Coupons haben keinen Wert.
3.3.4 Bitte beachten Sie, dass einige Arten von Änderungen keine Änderung des Flugpreises zur Folge haben, während andere, wie z. B. die Änderung des Abflugortes (z. B. wenn Sie nicht den ersten Abschnitt fliegen) oder die Umkehrung der Flugrichtung, zu einer Preiserhöhung führen können. Viele Tarife sind nur für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und Flüge gültig und können nicht oder nur gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr geändert werden.
3.3.5 Jeder in Ihrem Flugschein enthaltene Flugcoupon wird für die Beförderung in der Serviceklasse an dem Datum und auf dem Flug akzeptiert, für die ein Platz reserviert wurde. Wenn ein Flugschein ursprünglich ohne Angabe einer Reservierung ausgestellt wurde, kann ein Platz später vorbehaltlich unseres Tarifs und der Verfügbarkeit von Plätzen auf dem gewünschten Flug reserviert werden.
3.3.6 Bitte beachten Sie, dass wir im Falle Ihres Nichterscheinens zu einem Flug Ihre Rück- oder Weiterflugbuchung stornieren können.
3.4 NAME UND ANSCHRIFT DES BEFÖRDERERS
Unser Name kann im Flugschein mit unserem Airline Designator Code oder anderweitig abgekürzt werden. Unsere Adresse lautet Niceair, Srandgata 49, 600 Akureyri, Island.
ARTIKEL 4 - TARIFE, STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN
4.1 TARIFE
Die Tarife gelten nur für die Beförderung vom Ausgangsflughafen zum Zielflughafen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Die Tarife beinhalten nicht den Bodentransport zwischen Flughäfen und zwischen Flughäfen und städtischen Terminals. Ihr Flugpreis wird gemäß unserem Tarif berechnet, der am Tag der Bezahlung Ihres Flugscheins für die auf dem Flugschein angegebenen Daten und die Reiseroute gilt. Sollten Sie Ihre Reiseroute oder Ihre Reisedaten ändern, kann sich dies auf den zu zahlenden Tarif auswirken. Wird das Ticket nicht zum Zeitpunkt der Reservierung bezahlt, gilt als Zahlungsdatum das Datum, an dem Sie sich mit uns auf die Zahlungsweise geeinigt haben.
4.2 STEUERN, GEBÜHREN UND ABGABEN
Anwendbare Steuern, Gebühren und Abgaben, die von staatlichen oder anderen Behörden oder vom Betreiber eines Flughafens erhoben werden, sind von Ihnen zu zahlen. Zum Zeitpunkt des Kaufs Ihres Flugscheins werden Sie auf Steuern, Gebühren und Abgaben hingewiesen, die nicht im Flugpreis enthalten sind und von denen die meisten normalerweise separat auf dem Flugschein ausgewiesen werden. Die auf Flugreisen erhobenen Steuern, Gebühren und Abgaben ändern sich ständig und können auch nach dem Datum der Ausstellung des Flugscheins erhoben werden. Erhöht sich eine auf dem Flugschein ausgewiesene Steuer, Gebühr oder Abgabe, so sind Sie verpflichtet, diese zu zahlen. Ebenso sind Sie zur Zahlung verpflichtet, wenn eine neue Steuer, Gebühr oder Abgabe auch nach der Ausstellung des Flugscheins erhoben wird. Sollten Steuern, Gebühren oder Abgaben, die Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung des Flugscheins an uns gezahlt haben, abgeschafft oder reduziert werden, so dass sie für Sie nicht mehr gelten oder ein geringerer Betrag fällig wird, haben Sie Anspruch auf Erstattung. Wir behalten uns das Recht vor, für eine solche Erstattung eine angemessene Verwaltungsgebühr zu erheben.
4.3 WÄHRUNG
Flugpreise, Steuern, Gebühren und Abgaben sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem der Flugschein ausgestellt wurde, es sei denn, wir oder unser bevollmächtigter Vertreter geben bei oder vor der Zahlung eine andere Währung an (z. B. aufgrund der Nichtkonvertierbarkeit der Landeswährung). Wir können nach eigenem Ermessen Zahlungen in einer anderen Währung akzeptieren.
ARTIKEL 5-RESERVIERUNGEN
5.1 RESERVIERUNGSANFORDERUNGEN
5.1.1 Wir oder unser bevollmächtigter Vertreter nehmen Ihre Reservierung(en) auf. Auf Anfrage werden wir Ihnen eine schriftliche Bestätigung Ihrer Reservierung(en) zukommen lassen.
5.1.2 Für bestimmte Tarife gelten Bedingungen, die Ihr Recht auf Änderung oder Stornierung von Buchungen einschränken oder ausschließen.
5.2 FRISTEN FÜR DIE AUSSTELLUNG VON FLUGSCHEINEN
Wenn Sie den Flugschein nicht innerhalb der von uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter mitgeteilten Buchungsfrist bezahlt haben, können wir Ihre Buchung stornieren.
5.3 PERSÖNLICHE DATEN
Sie erkennen an, dass Sie uns personenbezogene Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt haben: Reservierung, Kauf eines Flugscheins, Inanspruchnahme von Zusatzleistungen, Entwicklung und Erbringung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Ausreiseverfahren und Bereitstellung dieser Daten für staatliche Stellen im Zusammenhang mit Ihrer Reise. Zu diesen Zwecken ermächtigen Sie uns, diese Daten zu speichern und zu verwenden und sie an unsere eigenen Büros, bevollmächtigte Vertreter, Behörden, andere Luftfrachtführer oder die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen zu übermitteln.
5.4 SITZPLATZ
Wir können keinen bestimmten Sitzplatz garantieren. Wir behalten uns das Recht vor, Sitze jederzeit zuzuweisen oder neu zuzuweisen, auch nach dem Einsteigen in das Flugzeug. Dies kann aus betrieblichen oder sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sein.
5.5 RÜCKBESTÄTIGUNG VON RESERVIERUNGEN
5.5.1 Weiter- oder Rückreisereservierungen können mit der Auflage verbunden sein, die Reservierung innerhalb bestimmter Fristen rückzubestätigen. Wir werden Sie darüber informieren, wann wir eine Rückbestätigung verlangen und wie und wo diese erfolgen soll. Wenn eine Rückbestätigung erforderlich ist und Sie diese nicht vornehmen, können wir Ihre Weiter- oder Rückflugbuchung stornieren. Wenn Sie uns jedoch mitteilen, dass Sie Ihre Reise fortsetzen möchten und ein Platz auf dem Flug frei ist, werden wir Ihre Reservierung aufrechterhalten und Sie befördern. Ist kein Platz auf dem Flug vorhanden, bemühen wir uns nach Kräften, Sie zu Ihrem nächsten oder endgültigen Zielort zu befördern.
5.5.2 Sie sollten sich bei allen anderen an Ihrer Reise beteiligten Luftfrachtführern über deren Rückbestätigungspflichten informieren. Wenn dies erforderlich ist, müssen Sie die Rückbestätigung bei dem Luftfrachtführer vornehmen, dessen Code für den betreffenden Flug auf dem Flugschein angegeben ist.
5.6 STORNIERUNG VON WEITERFLUGBUCHUNGEN
Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Rück- oder Weiterflugbuchung stornieren können, wenn Sie zu einem Flug nicht erscheinen, ohne uns im Voraus darüber zu informieren. Bitte beachten Sie auch Abschnitt 3.3.
ARTIKEL 6—CHECK-IN UND BOARDING
6.1 Die Check-in-Fristen sind von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich und wir empfehlen Ihnen, sich über diese Check-in-Fristen zu informieren und sie einzuhalten. Ihre Reise wird reibungsloser verlaufen, wenn Sie sich ausreichend Zeit nehmen, um die Check-in-Fristen einzuhalten. Wir behalten uns das Recht vor, Ihre Buchung zu stornieren, wenn Sie die angegebenen Check-in-Fristen nicht einhalten. Wir oder unsere bevollmächtigten Agenten werden Ihnen die Check-in-Frist für Ihren ersten Flug mit uns mitteilen. Für alle weiteren Flüge Ihrer Reise sollten Sie sich über die Abfertigungsfristen informieren. Die Abfertigungsfristen für unsere Flüge finden Sie in unserem Flugplan oder können bei uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern erfragt werden.
6.2 Sie müssen sich spätestens zu der von uns bei der Abfertigung angegebenen Zeit am Flugsteig einfinden.
6.3 Wir können den für Sie reservierten Platz streichen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig am Flugsteig einfinden.
6.4 Wir haften Ihnen gegenüber nicht für Verluste oder Kosten, die Ihnen aufgrund der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen. Wenn Sie nicht zu den angegebenen Zeiten am Check-in oder am Flugsteig sind, sollten Sie sich unverzüglich mit unserem Personal in Verbindung setzen.
ARTIKEL 7-VERWEIGERUNG UND BESCHRÄNKUNG DER BEFÖRDERUNG
7.1 RECHT AUF ABLEHNUNG DER BEFÖRDERUNG
Wir können die Beförderung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks nach billigem Ermessen verweigern, wenn wir Ihnen schriftlich mitgeteilt haben, dass wir Sie nach dem Datum dieser Mitteilung nicht mehr auf unseren Flügen befördern werden. In diesem Fall haben Sie Anspruch auf eine Erstattung.
Wir können uns auch weigern, Sie oder Ihr Gepäck zu befördern, wenn einer oder mehrere der folgenden Fälle eingetreten sind oder wir vernünftigerweise annehmen, dass sie eintreten könnten:
7.1.1 eine solche Maßnahme erforderlich ist, um geltende staatliche Gesetze, Vorschriften oder Anordnungen einzuhalten;
7.1.2 die Beförderung von Ihnen oder Ihrem Gepäck die Sicherheit, die Gesundheit oder den Komfort anderer Fluggäste oder der Besatzung gefährden oder beeinträchtigen kann;
7.1.3 Ihr geistiger oder körperlicher Zustand, einschließlich Ihrer Beeinträchtigung durch Alkohol oder Drogen, eine Gefahr oder ein Risiko für Sie selbst, für die Passagiere, für die Besatzung oder für Eigentum darstellt;
7.1.4 Sie haben auf einem früheren Flug ein Fehlverhalten begangen, und wir haben Grund zu der Annahme, dass sich ein solches Verhalten wiederholen könnte;
7.1.5 Sie haben sich geweigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen;
7.1.6 Sie haben den anwendbaren Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Abgaben nicht bezahlt;
7.1.7 Sie nicht im Besitz gültiger Reisedokumente zu sein scheinen, versuchen, in ein Land einzureisen, durch das Sie möglicherweise reisen oder für das Sie keine gültigen Reisedokumente haben, Ihre Dokumente während des Fluges vernichten oder sich weigern, der Flugbesatzung Ihre Reisedokumente auf Verlangen gegen Quittung auszuhändigen;
7.1.8 Sie einen Flugschein vorlegen, der unrechtmäßig erworben wurde, von einer anderen Stelle als uns oder unserem bevollmächtigten Vertreter gekauft wurde, als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, eine Fälschung ist oder Sie nicht beweisen können, dass Sie die im Flugschein genannte Person sind;
7.1.9 Sie haben es versäumt, die in Absatz 3.3 genannten Anforderungen bezüglich der Reihenfolge und der Verwendung von Coupons einzuhalten, oder Sie legen einen Flugschein vor, der in irgendeiner Weise ausgestellt oder verändert wurde, außer durch uns oder unseren bevollmächtigten Vertreter, oder der Flugschein ist beschädigt;
7.1.10 Sie unsere Anweisungen in Bezug auf die Sicherheit nicht befolgen.
7.2 BESONDERE UNTERSTÜTZUNG
Die Beförderung von unbegleiteten Kindern, Behinderten, Schwangeren, Kranken oder anderen Personen, die besondere Hilfe benötigen, erfolgt nach vorheriger Absprache mit uns. Fluggästen mit Behinderungen, die uns bei der Ausstellung des Flugscheins über ihre Behinderung und etwaige besondere Anforderungen informiert haben und von uns akzeptiert wurden, darf die Beförderung nicht nachträglich unter Berufung auf diese Behinderung oder besonderen Anforderungen verweigert werden.
ARTIKEL 8-GEPÄCK
8.1 FREIGEPÄCK
Sie können einige Gepäckstücke kostenlos befördern, vorbehaltlich unserer Bedingungen und Einschränkungen, die auf Anfrage bei uns oder unseren bevollmächtigten Vertretern erhältlich sind.
8.2 ÜBERGEPÄCK
Für die Beförderung von Gepäck, das die Freigepäckgrenze überschreitet, müssen Sie eine Gebühr entrichten. Diese Tarife sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
8.3 ALS GEPÄCK NICHT ZUGELASSENE GEGENSTÄNDE
8.3.1 Sie dürfen in Ihrem Gepäck nicht enthalten sein:
8.3.1.1 Gegenstände, die das Luftfahrzeug oder Personen und Sachen an Bord des Luftfahrzeugs gefährden können, wie sie in den Technischen Anweisungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) für den sicheren Transport gefährlicher Güter im Luftverkehr, in den Gefahrgutvorschriften der International Air Transport Association (IATA) und in unseren Vorschriften aufgeführt sind (weitere Informationen sind auf Anfrage bei uns erhältlich);
8.3.1.2 Gegenstände, deren Beförderung nach den geltenden Gesetzen, Verordnungen oder Anordnungen eines Staates, von oder nach dem geflogen werden soll, verboten ist;
8.3.1.3 Gegenstände, die von uns als ungeeignet für die Beförderung angesehen werden, weil sie gefährlich, unsicher oder aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe, ihrer Form oder ihrer Beschaffenheit zerbrechlich oder verderblich sind, unter anderem im Hinblick auf den verwendeten Flugzeugtyp. Informationen über nicht zulässige Gegenstände sind auf Anfrage erhältlich.
8.3.2 Schusswaffen und Munition, die nicht für Jagd- und Sportzwecke bestimmt sind, dürfen nicht als Gepäck befördert werden. Schusswaffen und Munition für Jagd- und Sportzwecke können als aufgegebenes Gepäck angenommen werden. Schusswaffen müssen ungeladen, gesichert und angemessen verpackt sein. Die Beförderung von Munition unterliegt den ICAO- und IATA-Vorschriften, wie in Abschnitt 8.3.1.1 beschrieben.
8.3.3 Waffen wie antike Feuerwaffen, Schwerter, Messer und ähnliche Gegenstände können nach unserem Ermessen als aufgegebenes Gepäck angenommen werden, dürfen aber nicht in die Flugzeugkabine mitgenommen werden.
8.3.4 Sie dürfen im aufgegebenen Gepäck kein Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, Kameras, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Musikinstrumente, Brillen/Sonnenbrillen, Schlüssel, Medikamente, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen und andere wertvolle Dokumente, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Ausweispapiere oder Muster mitführen.
8.3.5 Wenn die in den Absätzen 8.3.1, 8.3.2 und 8.3.4 genannten Gegenstände trotz ihres Verbots in Ihrem Gepäck enthalten sind, gelten für Schäden an diesen Gegenständen die Haftungsbeschränkungen des anwendbaren Übereinkommens. Wir haften nicht, wenn der Schaden auf einen inhärenten Defekt, eine inhärente Qualität oder einen Mangel des Gepäcks zurückzuführen ist.
8.3.6 Sofern das anwendbare Übereinkommen oder andere Gesetze nichts anderes vorschreiben, haften wir nicht für Schäden an Ihrem Gepäck, die durch im Gepäck enthaltene Gegenstände verursacht werden. Jeder Fluggast, dessen Eigentum Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes oder am Eigentum von Niceair verursacht, muss uns für alle Verluste und Kosten, die uns dadurch entstehen, entschädigen.
8.4 RECHT ZUR BEFÖRDERUNGSVERWEIGERUNG
8.4.1 Vorbehaltlich der Absätze 8.3.2 und 8.3.3 verweigern wir die Beförderung der in 8.3 beschriebenen Gegenstände als Gepäck, und wir können die weitere Beförderung solcher Gegenstände nach ihrer Entdeckung verweigern.
8.4.2 Wir können die Beförderung von Gepäckstücken aufgrund ihrer Größe, Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts oder ihrer Beschaffenheit oder aus Sicherheits- oder Betriebsgründen oder aus Gründen des Komforts und der Bequemlichkeit für andere Fluggäste ablehnen.
8.4.3 Wir können die Annahme des Gepäcks zur Beförderung verweigern, wenn es nach unserer angemessenen Meinung nicht ordnungsgemäß und sicher in geeigneten Behältnissen verpackt ist. Informationen über Verpackungen und Behältnisse, die für uns nicht akzeptabel sind, sind auf Anfrage erhältlich.
8.5 RECHT AUF DURCHSUCHUNG
Aus Sicherheitsgründen gestatten Sie eine Durchsuchung und Durchleuchtung Ihrer Person sowie eine Durchsuchung, Durchleuchtung oder Röntgenaufnahme Ihres Gepäcks. Wenn Sie nicht verfügbar sind, kann Ihr Gepäck in Ihrer Abwesenheit durchsucht werden, um festzustellen, ob Sie im Besitz von in Absatz 8.3.1 beschriebenen Gegenständen sind oder ob Ihr Gepäck Schusswaffen, Munition oder Waffen enthält, die uns nicht gemäß Absatz 8.3.2 oder 8.3.3 vorgelegt wurden. Wenn Sie einer solchen Aufforderung nicht nachkommen wollen, können wir die Beförderung von Ihnen und Ihrem Gepäck verweigern. Falls Sie bei einer Durchsuchung oder Durchleuchtung einen Schaden erleiden oder Ihr Gepäck durch eine Durchsuchung, Durchleuchtung oder Röntgenaufnahme beschädigt wird, haften wir nicht für diesen Schaden, es sei denn, er ist auf unser Verschulden oder unsere Fahrlässigkeit zurückzuführen.
8.6 AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.6.1 Bei der Übergabe Ihres aufzugebenden Gepäcks an uns nehmen wir Ihr Gepäck in Verwahrung und stellen für jedes Stück Ihres aufgegebenen Gepäcks einen Gepäckschein aus.
8.6.2 Aufgegebenes Gepäck muss mit Ihrem Namen oder einer anderen persönlichen Kennzeichnung versehen sein.
8.6.3 Aufgegebenes Gepäck wird nach Möglichkeit mit demselben Flugzeug befördert wie Sie, es sei denn, wir entscheiden aus Sicherheits- oder betrieblichen Gründen, es mit einem anderen Flug zu befördern. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck mit einem späteren Flug befördert, liefern wir es Ihnen aus, es sei denn, Sie müssen nach geltendem Recht bei der Zollabfertigung anwesend sein.
8.7 NICHT AUFGEGEBENES GEPÄCK
8.7.1 Gepäck, das Sie in das Flugzeug mitnehmen, muss unter den Sitz vor Ihnen oder in ein geschlossenes Staufach in der Kabine des Flugzeugs passen. Wenn Ihr Gepäck nicht auf diese Weise verstaut werden kann, ein zu hohes Gewicht hat oder aus irgendeinem Grund als unsicher gilt, muss es als aufgegebenes Gepäck befördert werden. Wir können Höchstmaße und/oder -gewichte für Gepäckstücke festlegen, die Sie im Flugzeug mitführen.
8.7.2 Gegenstände, die nicht für die Beförderung im Frachtraum geeignet sind (wie z. B. empfindliche Musikinstrumente) und die die Anforderungen in Absatz 8.8.1 nicht erfüllen, werden nur dann zur Beförderung im Kabinenraum angenommen, wenn Sie uns im Voraus darüber informiert haben und wir die Erlaubnis erteilt haben. Für diesen Service müssen Sie möglicherweise ein gesondertes Entgelt entrichten.
8.8 ABHOLUNG UND AUSLIEFERUNG DES AUFGEGEBENEN GEPÄCKS
8.8.1 Vorbehaltlich des Absatzes 8.6.3 sind Sie verpflichtet, Ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es an Ihrem Zielort oder bei der Zwischenlandung zur Verfügung steht. Sollten Sie es nicht innerhalb einer angemessenen Frist abholen, können wir Ihnen eine Aufbewahrungsgebühr berechnen. Wird Ihr aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Zeitpunkt der Bereitstellung abgeholt, können wir darüber verfügen, ohne Ihnen gegenüber zu haften.
8.8.2 Nur der Inhaber des Gepäckscheins und der Gepäckidentifizierungsmarke ist zur Auslieferung des aufgegebenen Gepäcks berechtigt.
8.8.3 Wenn eine Person, die Anspruch auf aufgegebenes Gepäck erhebt, nicht in der Lage ist, den Gepäckschein vorzulegen und das Gepäck mit einer Gepäckidentifizierungsmarke zu kennzeichnen, liefern wir das Gepäck an diese Person nur unter der Bedingung aus, dass sie ihr Recht auf das Gepäck zu unserer Zufriedenheit nachweist.
8.9 TIERE
Wenn wir uns mit der Beförderung Ihrer Tiere einverstanden erklären, werden sie unter den folgenden Bedingungen befördert:
8.9.1 Sie müssen sicherstellen, dass Tiere wie Hunde, Katzen, Hausvögel und andere Haustiere ordnungsgemäß verpackt sind und von gültigen Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einreisegenehmigungen und anderen Dokumenten begleitet werden, die von den Einreise- oder Transitländern verlangt werden; andernfalls werden sie nicht zur Beförderung angenommen. Eine solche Beförderung kann zusätzlichen, von uns festgelegten Bedingungen unterliegen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.2 Wenn das Tier als Gepäck angenommen wird, ist es zusammen mit seinem Behältnis und seinem Futter nicht in Ihrer Freigepäckmenge enthalten, sondern gilt als Übergepäck, für das Sie den geltenden Tarif bezahlen müssen.
8.9.3 Blindenhunde, die Fluggäste mit Behinderungen begleiten, werden zusätzlich zur normalen Freigepäckmenge kostenlos befördert, vorbehaltlich der von uns festgelegten Bedingungen, die auf Anfrage erhältlich sind.
8.9.4 Wenn die Beförderung nicht den Haftungsbestimmungen des Übereinkommens unterliegt, haften wir nicht für die Verletzung, den Verlust, die Krankheit oder den Tod eines Tieres, dessen Beförderung wir vereinbart haben, es sei denn, wir haben fahrlässig gehandelt.
8.9.5 Wir haften nicht für Tiere, die nicht im Besitz der erforderlichen Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente für die Einreise in oder die Durchreise durch ein Land, einen Staat oder ein Gebiet sind, und die Person, die das Tier befördert, muss uns alle Bußgelder, Kosten, Verluste oder Verbindlichkeiten erstatten, die uns in angemessener Weise auferlegt werden oder die uns infolgedessen entstehen.
ARTIKEL 9 - FLUGPLAN UND UNREGELMÄSSIGKEITEN
9.1 FLUGPLAN
9.1.1 Die in den Flugplänen angegebenen Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Datum Ihrer tatsächlichen Reise ändern.
9.1.2 Bevor wir Ihre Buchung annehmen, teilen wir Ihnen die zu diesem Zeitpunkt geltende planmäßige Abflugzeit mit, die auf Ihrem Flugschein angegeben wird. Es kann sein, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach der Ausstellung Ihres Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns Ihre Kontaktinformationen zur Verfügung stellen, werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren.
9.2 AUSGLEICHSLEISTUNGEN BEI NICHTBEFÖRDERUNG, ANNULLIERUNGEN UND GROSSEN VERSPÄTUNGEN
9.2.1 Die EU-Gesetzgebung (Verordnung Nr. 261/2004) sieht vor, dass Sie bei Nichtbeförderung eines Fluges, für den Sie einen gültigen Flugschein und eine bestätigte Buchung haben, oder bei Annullierung oder großer Verspätung eines solchen Fluges Anspruch auf Unterstützungs-, Erstattungs- und Ausgleichsleistungen haben können. Die Verordnung Nr. 261/2004 gilt für alle Fluggäste, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, und für alle Fluggäste, die mit einer EU-Fluggesellschaft in einen EU-Mitgliedstaat reisen, es sei denn, sie haben im Abflugland Unterstützung erhalten. Sie können Ihre Rechte gemäß der Verordnung Nr. 261/2004 nur gegenüber dem Luftfahrtunternehmen geltend machen, das den Flug tatsächlich durchführt. Ausführliche Informationen über Ihre Rechte bei Flügen, die von Niceair durchgeführt werden, erhalten Sie auf unserer Internetseite www.niceair.is sowie bei unseren Check-in-Schaltern und Vertretern am Flughafen.
9.2.2 Sie haben keine anderen Rechte in Bezug auf Flugannullierung oder Nichtbeförderung als die in der Verordnung 261/2004 genannten.
9.2.3 Unsere Haftung für die Verspätung von Fluggästen und Gepäck ist in dem anwendbaren Übereinkommen festgelegt.
ARTIKEL 10-ERSTATTUNGEN
10.1 ALLGEMEINES
Wir erstatten einen Flugschein oder einen nicht genutzten Teil des Flugscheins in Übereinstimmung mit den geltenden Tarifbestimmungen wie folgt:
10.1.1 Verantwortlich für die Erstattung ist der Händler, der auf dem Kreditkarten- oder Bankkontoauszug oder in einem anderen gültigen Dokument des Zahlungsvorgangs angegeben ist. Dementsprechend sind wir nicht für die Rückerstattung verantwortlich, wenn wir nicht der so angegebene Händler sind. Unsere Rückerstattung kann von uns oder von einem in unserem Namen handelnden Bevollmächtigten abgewickelt werden, wenn wir den Bevollmächtigten dazu ermächtigt haben.
10.1.2 Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, sind wir berechtigt, die Erstattung entweder an die im Flugschein genannte Person oder an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, gegen Vorlage eines zufriedenstellenden Nachweises dieser Zahlung vorzunehmen.
10.1.3 Wurde ein Flugschein von einer anderen Person als dem im Flugschein genannten Fluggast bezahlt und ist auf dem Flugschein eine Erstattungsbeschränkung angegeben, erstatten wir den Flugpreis nur an die Person, die den Flugschein bezahlt hat, oder an die Bestellung dieser Person.
10.1.4 Außer im Falle eines verlorenen Flugscheins erfolgt die Erstattung nur gegen Rückgabe des Flugscheins und aller unbenutzten Flugcoupons.
10.2 ANSPRUCH AUF ERSTATTUNG
10.2.1 Wenn wir einen Flug stornieren, einen Flug nicht in angemessener Weise gemäß dem Flugplan durchführen, nicht an Ihrem Zielort oder bei einer Zwischenlandung landen oder Sie einen Anschlussflug verpassen, für den Sie eine Reservierung haben, beträgt die Höhe der Erstattung:
10.2.1.1 Wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, entspricht der Betrag dem bezahlten Flugpreis;
10.2.1.2 Wenn ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, beträgt die Erstattung mindestens die Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem anwendbaren Flugpreis für Reisen zwischen den Orten, für die der Flugschein genutzt wurde.
10.3 FREIWILLIGE ERSTATTUNGEN
10.3.1 Wenn Sie aus anderen als den in Absatz 10.2 genannten Gründen Anspruch auf Erstattung Ihres Flugscheins haben, beträgt der Erstattungsbetrag:
10.3.1.1 Wenn kein Teil des Flugscheins genutzt wurde, entspricht der Betrag dem gezahlten Flugpreis, abzüglich angemessener Servicegebühren oder Stornierungsgebühren;
10.3.1.2 Wurde ein Teil des Flugscheins genutzt, entspricht die Erstattung der Differenz zwischen dem gezahlten Flugpreis und dem anwendbaren Flugpreis für Reisen zwischen den Orten, für die der Flugschein genutzt wurde, abzüglich angemessener Servicegebühren oder Stornierungsgebühren.
10.4 ERSTATTUNG BEI VERLORENEM FLUGSCHEIN
10.4.1 Wenn Sie Ihren Flugschein oder einen Teil davon verlieren, wird die Erstattung so bald wie möglich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Flugscheins vorgenommen, wenn Sie uns einen zufriedenstellenden Nachweis für den Verlust erbringen und eine angemessene Verwaltungsgebühr entrichten, vorausgesetzt:
10.4.1.1 dass der verlorene Flugschein oder ein Teil des Flugscheins nicht benutzt, erstattet oder ersetzt wurde (es sei denn, die Benutzung, Erstattung oder Ersetzung durch oder an einen Dritten erfolgte aufgrund unserer eigenen Fahrlässigkeit);
10.4.1.2 dass sich die Person, an die die Erstattung erfolgt, in der von uns vorgeschriebenen Form verpflichtet, uns den erstatteten Betrag im Falle eines Betrugs und/oder in dem Umfang zurückzuzahlen, in dem der verlorene Flugschein oder ein Teil davon von einem Dritten genutzt wird (es sei denn, der Betrug oder die Nutzung durch einen Dritten beruht auf unserer eigenen Fahrlässigkeit).
10.4.2 Wenn wir oder unser bevollmächtigter Vertreter den Flugschein oder einen Teil davon verlieren, liegt der Verlust in unserer Verantwortung.
10.5 RECHT AUF ABLEHNUNG DER ERSTATTUNG
10.5.1 Wir können eine Erstattung ablehnen, wenn der Antrag nach Ablauf der Gültigkeit des Flugscheins gestellt wird.
10.5.2 Wir können die Erstattung für einen Flugschein verweigern, der uns oder Regierungsbeamten als Nachweis für die Absicht, das Land zu verlassen, vorgelegt wurde, es sei denn, Sie weisen zu unserer Zufriedenheit nach, dass Sie die Erlaubnis haben, in dem Land zu bleiben, oder dass Sie das Land mit einer anderen Fluggesellschaft oder einem anderen Transportmittel verlassen werden.
10.6 WÄHRUNG
Wir behalten uns das Recht vor, die Erstattung in der gleichen Art und Weise und in der gleichen Währung vorzunehmen, in der der Flugschein bezahlt wurde.
10.7 VON WEM DER FLUGSCHEIN ERSTATTET WIRD
Freiwillige Erstattungen werden nur von dem Beförderer vorgenommen, der den Flugschein ursprünglich ausgestellt hat, oder von seinem Bevollmächtigten, sofern dieser dazu ermächtigt ist. Darüber hinaus können Erstattungsanträge nur dann an uns gerichtet werden, wenn wir der in einem gültigen Dokument des Zahlungsvorgangs gemäß Abschnitt 10.1.1 angegebene Händler sind.
ARTIKEL 11-VERHALTEN AN BORD VON FLUGZEUGEN
11.1 ALLGEMEINES
Wenn Sie sich nach unserem Ermessen an Bord des Flugzeugs so verhalten, dass Sie das Flugzeug, Personen oder Sachen an Bord gefährden, die Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindern, Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf Rauchen, Alkohol- oder Drogenkonsum, nicht befolgen oder sich in einer Weise verhalten, die anderen Fluggästen oder der Besatzung Unbehagen, Unannehmlichkeiten, Schäden oder Verletzungen zufügt, können wir die Maßnahmen ergreifen, die wir als angemessen erachten, um die Fortsetzung eines solchen Verhaltens zu verhindern, einschließlich Fesselung. Sie können jederzeit von Bord verwiesen und von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden und können für an Bord begangene Verstöße strafrechtlich verfolgt werden.
11.2 ELEKTRONISCHE GERÄTE
Aus Sicherheitsgründen können wir den Betrieb von elektronischen Geräten an Bord des Flugzeugs verbieten oder einschränken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mobiltelefone, Laptops, tragbare Recorder, tragbare Radios, CD- und MP3-Player, elektronische Spiele oder Sendegeräte, einschließlich funkgesteuerter Spielzeuge und Walkie-Talkies. Der Betrieb von Hörgeräten und Herzschrittmachern ist erlaubt.
ARTIKEL 12-ARRANGEMENTS FÜR ZUSÄTZLICHE REISELEISTUNGEN
12.1 Wenn wir für Sie Vereinbarungen mit Dritten treffen, um andere Leistungen als die Beförderung per Flugzeug zu erbringen, oder wenn wir ein Ticket oder einen Gutschein für die Beförderung oder andere Leistungen als die Beförderung per Flugzeug ausstellen, die von einem Dritten erbracht werden, wie z. B. Hotelreservierungen oder Mietwagen, handeln wir dabei nur als Ihr Vertreter. Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drittanbieters. Wir haften Ihnen gegenüber nicht für solche Leistungen, es sei denn, wir haben bei der Erbringung dieser Leistungen fahrlässig gehandelt.
12.2 Wenn wir Ihnen auch Landtransporte anbieten, können für diese Landtransporte andere Bedingungen gelten. Diese Bedingungen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
ARTIKEL 13 – VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
13.1 ALLGEMEINES
13.1.1 Sie sind verantwortlich für die Beschaffung aller erforderlichen Reisedokumente und Visa und für die Einhaltung aller Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Anforderungen und Reisebestimmungen der Länder, aus denen Sie fliegen, in die Sie fliegen oder durch die Sie reisen.
13.1.2 Wir haften nicht für die Folgen, die einem Fluggast dadurch entstehen, dass er es versäumt, solche Dokumente oder Visa zu beschaffen oder solche Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen, Anforderungen, Regeln oder Anweisungen zu befolgen.
13.2 REISEDOKUMENTE
Vor Reiseantritt müssen Sie alle Ausreise-, Einreise-, Gesundheits- und sonstigen Dokumente vorlegen, die aufgrund von Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen, Forderungen oder sonstigen Anforderungen der betreffenden Länder erforderlich sind, und uns gestatten, Kopien davon anzufertigen und aufzubewahren. Wir behalten uns das Recht vor, die Beförderung zu verweigern, wenn Sie diesen Anforderungen nicht nachgekommen sind oder Ihre Reisedokumente nicht in Ordnung zu sein scheinen.
13.3 VERWEIGERUNG DER EINREISE
Wenn Ihnen die Einreise in ein Land verweigert wird, sind Sie verpflichtet, alle von der betreffenden Regierung gegen uns verhängten Bußgelder oder Gebühren sowie die Kosten für Ihre Beförderung aus dem betreffenden Land zu tragen. Der für die Beförderung bis zum Ort der Einreiseverweigerung erhobene Fahrpreis wird von uns nicht erstattet.
13.4 PASSAGIER HAFTET FÜR BUSSGELDER, FESTHALTEKOSTEN USW.
Wenn wir zur Zahlung von Bußgeldern oder Strafen oder zur Übernahme von Kosten verpflichtet sind, weil Sie die Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Aufforderungen oder sonstigen Reiseanforderungen der betreffenden Länder nicht beachtet oder die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt haben, müssen Sie uns auf Verlangen den gezahlten Betrag oder die entstandenen Kosten erstatten. Wir sind berechtigt, den Wert nicht genutzter Beförderungsleistungen auf Ihrem Flugschein oder in unserem Besitz befindliche Gelder für solche Zahlungen oder Ausgaben zu verwenden.
13.5 ZOLLKONTROLLE
Falls erforderlich, müssen Sie der Kontrolle Ihres Gepäcks durch Zoll- oder andere Regierungsbeamte beiwohnen. Wir haften Ihnen gegenüber nicht für Verluste oder Schäden, die Sie im Zuge einer solchen Kontrolle oder durch Nichterfüllung dieser Anforderung erleiden.
13.6 SICHERHEITSKONTROLLE
Sie sind verpflichtet, sich allen Sicherheitskontrollen durch Regierungen, Flughafenbeamte, Luftfrachtführer oder durch uns zu unterziehen.
ARTIKEL 14 - AUFEINANDERFOLGENDE BEFÖRDERER
Die von uns und anderen Luftfrachtführern im Rahmen eines Flugscheins oder eines Anschlussflugscheins durchzuführende Beförderung gilt als ein einziger Vorgang im Sinne des Übereinkommens.
ARTIKEL 15-HAFTUNG FÜR SCHÄDEN
15.1 Die Haftung von Niceair und jedes an Ihrer Reise beteiligten Luftfrachtführers wird durch dessen eigene Beförderungsbedingungen bestimmt. Unsere Haftungsbestimmungen lauten wie folgt:
15.1.1 Haftungsgrenzen für Schäden an Fluggästen und deren Gepäck
15.1.1(a) Entschädigung bei Tod oder Verletzung
Es gibt keine finanziellen Grenzen für die Haftung bei Verletzung oder Tod von Fluggästen.
15.1.1(b) Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, so hat Niceair innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu leisten. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung mindestens 16.000 SZR. Eine Vorschusszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit späteren Beträgen, die aufgrund unserer Haftung gezahlt werden, verrechnet werden; sie ist jedoch nicht zurückzuzahlen, außer in den in Absatz 15.1.2 Buchstabe a) genannten Fällen oder wenn nachgewiesen wird, dass die Person, die die Vorschusszahlung erhalten hat, den Schaden durch Fahrlässigkeit verursacht oder dazu beigetragen hat oder dass sie keinen Anspruch auf diese Entschädigung hatte.
15.1.1(c) Verspätungen von Passagieren
Bei Verspätungen von Fluggästen haftet Niceair für Schäden, es sei denn, sie hat alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Schaden zu vermeiden, oder es war unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung für Verspätungen von Fluggästen ist auf 5.346 SZR begrenzt.
15.1.1(d) Zerstörung, Verlust oder sonstige Beschädigung des Gepäcks und Gepäckverspätungen
Bei aufgegebenem Gepäck haftet Niceair auch ohne Verschulden, es sei denn, das Gepäck war mangelhaft. Für nicht aufgegebenes Gepäck haftet Niceair nur, wenn sie ein Verschulden trifft. Bei Verspätung des Gepäcks haftet Niceair für Schäden, es sei denn, sie hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder es war ihr unmöglich, solche Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung bei Zerstörung, Verlust oder sonstiger Beschädigung des Gepäcks oder bei Verspätung des Gepäcks ist auf 1.288 SZR je Fluggast beschränkt.
15.1.2 Sonstige Bedingungen und Haftungsausschlüsse:
15.1.2(a) Unsere Haftung für Schäden wird durch Ihre Fahrlässigkeit, die den Schaden verursacht oder zu ihm beigetragen hat, in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht gemindert.
15.1.2(b) Wir haften nur für Schäden, die bei der Beförderung auf Flügen oder Flugabschnitten auftreten, bei denen unser Airline Designator Code im Carrier-Feld des Flugscheins für diesen Flug oder Flugabschnitt erscheint. Wenn wir einen Flugschein ausstellen oder Gepäck für die Beförderung mit einer anderen Fluggesellschaft aufgeben, tun wir dies nur als Vertreter der anderen Fluggesellschaft. In Bezug auf aufgegebenes Gepäck können Sie jedoch Ansprüche gegen den ersten oder letzten Luftfrachtführer oder gegen den Luftfrachtführer geltend machen, der die Beförderung durchführt, bei der der Schaden eingetreten ist.
15.1.2(c) Wir haften nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass wir geltende Gesetze oder behördliche Vorschriften einhalten oder dass Sie diese nicht einhalten.
15.1.2 (d) Sofern in diesen Beförderungsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, haften wir Ihnen gegenüber nur für erstattungsfähige Schäden für nachgewiesene unmittelbare Verluste, und Sie erklären sich damit einverstanden, dass wir, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist, nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder andere Formen von Schäden haften, die keinen Ausgleich darstellen.
15.1.2 (e) Wir haften nicht für Schäden, die durch Ihr Gepäck verursacht werden. Sie sind für alle Schäden verantwortlich, die durch Ihr Gepäck an anderen Personen oder Sachen, einschließlich unseres Eigentums, verursacht werden.
15.1.2 (f) Sie dürfen in Ihr aufgegebenes Gepäck keine Gegenstände packen, die gemäß 8.3 nicht im aufgegebenen Gepäck enthalten sein dürfen, einschließlich zerbrechlicher oder verderblicher Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert oder persönliche, lebenswichtige Gegenstände wie Geld, Schmuck, Edelmetalle, Computer, Kameras, Mobiltelefone, elektronische Geräte, Musikinstrumente, Brillen/Sonnenbrillen, Schlüssel, Medikamente, begebbare Papiere, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände, Aktienzertifikate, Schuldverschreibungen und andere wertvolle Dokumente, Geschäftsdokumente, Pässe und andere Ausweispapiere oder Muster. Ihr Recht auf Schadensersatz für deren Zerstörung, Verlust oder sonstige Beschädigung ist nach dem geltenden Übereinkommen begrenzt.
15.1.2 (g) Wir sind nicht verantwortlich für Krankheiten, Verletzungen oder Behinderungen, einschließlich Tod, die auf Ihren körperlichen Zustand zurückzuführen sind, oder für die Verschlimmerung eines solchen Zustands.
15.1.2 (h) Der Beförderungsvertrag, einschließlich dieser Beförderungsbedingungen und Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen, gilt für unsere bevollmächtigten Vertreter, Bediensteten, Angestellten und Repräsentanten in gleichem Maße wie für uns. Der Gesamtbetrag, der von uns und diesen bevollmächtigten Agenten, Angestellten, Vertretern und Personen zurückgefordert werden kann, darf den Betrag unserer eigenen Haftung nicht übersteigen.
15.1.2 (i) Keine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen hebt einen Ausschluss oder eine Beschränkung unserer Haftung nach dem Übereinkommen oder den anwendbaren Gesetzen auf, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
ARTIKEL 16 VERJÄHRUNG VON ANSPRÜCHEN UND KLAGEN
16.1 ANZEIGE VON ANSPRÜCHEN
Die beanstandungslose Annahme des Gepäcks durch den Inhaber des Gepäckscheins zum Zeitpunkt der Auslieferung ist ein ausreichender Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert wurde, sofern Sie nicht das Gegenteil beweisen.
Wenn Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen einer Beschädigung des aufgegebenen Gepäcks einreichen möchten, müssen Sie uns dies mitteilen, sobald Sie den Schaden entdecken, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt des Gepäcks. Wenn Sie einen Anspruch oder eine Klage wegen Verspätung des aufgegebenen Gepäcks einreichen möchten, müssen Sie uns dies innerhalb von einundzwanzig (21) Tagen nach dem Datum, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, mitteilen. Jede solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen.
16.2 VERJÄHRUNG VON KLAGEN
Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn die Klage nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder dem Tag, an dem das Flugzeug planmäßig hätte ankommen sollen, oder dem Tag, an dem die Beförderung eingestellt wurde, erhoben wird. Die Art der Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Recht des Gerichts, bei dem der Fall anhängig ist.
ARTIKEL 17-ANDERE BEDINGUNGEN
Die Beförderung Ihrer Person und Ihres Gepäcks erfolgt auch in Übereinstimmung mit bestimmten anderen Vorschriften und Bedingungen, die für uns gelten oder von uns angenommen wurden. Diese Vorschriften und Bedingungen, die von Zeit zu Zeit geändert werden, sind wichtig. Sie betreffen unter anderem die Beförderung von unbegleiteten Minderjährigen, schwangeren Frauen und kranken Fluggästen, Beschränkungen bei der Verwendung von elektronischen Geräten und Gegenständen sowie den Konsum von alkoholischen Getränken an Bord.
Die diesbezüglichen Vorschriften und Bedingungen sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
ARTIKEL 18-AUSLEGUNG
Die Überschriften der einzelnen Artikel dieser Beförderungsbedingungen dienen nur der Übersichtlichkeit und sind nicht für die Auslegung des Textes heranzuziehen.
ARTIKEL 19-ÄNDERUNG UND VERZICHT
Keiner unserer bevollmächtigten Agenten, Bediensteten, Angestellten oder Vertreter ist befugt, eine Bestimmung dieser Beförderungsbedingungen zu ändern, zu modifizieren oder auf sie zu verzichten.